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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Erbringung von Dienstleistungen durch die Falke Facility Management GmbH (im Folgenden „Falke“). Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden von Falke nicht anerkannt, es sei denn, Falke erklärt sich schriftlich und ausdrücklich mit ihrer Gültigkeit einverstanden. Die stillschweigende Annahme von Aufträgen oder die Erbringung von Leistungen an den Auftraggeber bedeutet daher keine Zustimmung zu den entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers.
  2. Diese Geschäftsbedingungen finden ausschließlich Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Abweichende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden von uns nur anerkannt, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zustimmen.
  3. Diese Geschäftsbedingungen finden auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller Anwendung, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden sollten.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen, sofern sie explizit schriftlich niedergelegt wurden. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Der Vertrag kommt in dem Zeitpunkt zustande, in welchem dem Auftraggeber die Auftragsbestätigung durch Falke zugeht. Mündliche Angebote oder Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen/Ergänzungen der von Falke angebotenen Leistung gelten nur, wenn sie von Falke schriftlich bestätigt werden. Diese schriftlichen Vereinbarungen gelten auch als angenommen, wenn Handlungen unternommen werden, die eindeutig die Annahme beweisen, wie beispielsweise das Bezahlen von Rechnungen oder das Bereitstellen der zur Ausführung notwendigen Unterlagen und/oder Räumlichkeiten.
  2. Angebote von Falke verlieren ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen nach Zugang beim Auftraggeber unmittelbar gegenüber Falke schriftlich angenommen werden.
  3. Tritt der Auftraggeber als Vermittler oder Organisator eines Dritten auf, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag. Der Vermittler oder Organisator erklärt mit seiner Unterschrift unter den Vertrag, dass er von seinem Auftraggeber zum Abschluss des Vertrages bevollmächtigt wurde. Der Rechnungsadressat und Auftraggeber ist zunächst der Vermittler/Organisator.

3. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen  – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

4. Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

5. Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Leistungsinhalte

  1. Falke Facility Management GmbH (nachfolgend „Falke“) bietet im Rahmen dieses Vertrags eine breite Palette von Gebäudemanagement-Dienstleistungen an. Die spezifischen Leistungsinhalte werden in der jeweiligen Auftragsbestätigung oder im schriftlichen Vertrag im Detail beschrieben.
  2. Falke verpflichtet sich, die vereinbarten Dienstleistungen in professioneller Weise und gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Qualitätsstandards zu erbringen.
  3. Die Leistungsinhalte können, je nach den Bedürfnissen des Auftraggebers, verschiedene Aspekte der Gebäudepflege und -verwaltung umfassen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
    • Gebäudereinigung, einschließlich Büroreinigung, Teppichreinigung, Fensterreinigung und sanitäre Anlagen.
    • Pflege und Instandhaltung von Gebäudetechnik und -anlagen.
    • Abfallmanagement und Entsorgungsdienste.
    • Grünflächenpflege und Landschaftsgestaltung.
    • Energie- und Umweltmanagement.
    • Sicherheits- und Schutzdienste.
  4. Die genauen Leistungsinhalte, Zeitpläne, Frequenzen und spezifische Anforderungen werden in der Auftragsbestätigung oder im schriftlichen Vertrag festgelegt. Änderungen oder Ergänzungen der Leistungsinhalte erfordern die schriftliche Zustimmung beider Parteien.
  5. Falke behält sich das Recht vor, die Leistungsinhalte im Einklang mit den Bedürfnissen des Auftraggebers und den betrieblichen Erfordernissen anzupassen, sofern dies zuvor schriftlich vereinbart wurde.
  6. Die Vertragsparteien werden in gutem Glauben zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Leistungen den höchsten Standards und den vereinbarten Anforderungen entsprechen. Falke wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um etwaige Mängel oder Beanstandungen in Bezug auf die Leistungsinhalte in angemessener Zeit zu beheben.

7. Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

8. Leistungsänderungen / Preisänderungen

  1. Falke behält sich das Recht vor, Änderungen am Angebot vorzunehmen, wenn Teile des Angebots aufgrund von Umständen, die nicht von Falke zu vertreten sind, durch gleichwertige Leistungen ersetzt werden müssen. In einem solchen Fall wird Falke den Auftraggeber rechtzeitig über die geplanten Änderungen informieren und eine möglichst gleichwertige Leistung anbieten.
  2. Sollte der Auftraggeber Bedenken gegen die vorgeschlagenen Änderungen haben, ist er verpflichtet, diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sofern Falke nicht auf die Bedenken des Auftraggebers eingeht, trägt Falke die volle Verantwortung für die Anpassungen und Anweisungen im Hinblick auf die Leistungsänderung.
  3. Änderungen seitens des Auftraggebers müssen von Falke vor der Ausführung schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen angekündigt werden. Solche Änderungen sind nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Falke möglich.
  4. Wenn eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert wird, hat Falke Anspruch auf eine gesonderte Vergütung.
  5. Im Falle von Veränderungen oder der Einführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere aufgrund des Abschlusses neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, wird die Vergütung um den Betrag angepasst, um den sich der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrags aufgrund der Veränderungen der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und anderer genannter Kosten geändert hat, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Steuern und Abgaben.

9. Mängel

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel oder Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen detailliert und unverzüglich schriftlich zu rügen, sobald sie festgestellt werden. Sollte eine unverzügliche schriftliche Mängelrüge aufgrund der Umstände nicht möglich sein oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sein, ist diese nachzuholen, sobald das Hindernis für eine schriftliche Benachrichtigung behoben ist. Im Falle einer nicht rechtzeitig erbrachten Mängelrüge gelten die erbrachten Leistungen als genehmigt.
  2. Bei berechtigten Mängeln in der Leistungserbringung behält sich Falke das Recht vor, entweder Nachbesserungen vorzunehmen oder Ersatz zu liefern, je nach eigenem Ermessen. Sollten die Nachbesserungen nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden, kann der Auftraggeber die Kürzung der entsprechenden Vergütung verlangen oder vom Vertrag insgesamt zurücktreten, sofern der verbleibende Teil der Leistungen von Falke für den Auftraggeber unbrauchbar wird oder den ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Leistungen Dritter

Falke ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen verlässlicher Unternehmen zu bedienen.

11. Ausfallschäden

Bei Stornierungen durch den Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen vor dem geplanten Dienstbeginn ist Falke berechtigt, eine Ausfallgebühr in Höhe von 30% des Auftragsvolumens zu erheben. Diese Gebühr erhöht sich auf 45%, wenn die Stornierung zwischen dem 14. und dem 7. Tag vor dem Auftragsbeginn erfolgt. Innerhalb der letzten 7 Tage vor dem Auftragsbeginn werden 70% des Auftragsvolumens als Stornogebühren berechnet. Sollte ein solcher Rücktritt vom Vertrag erst am Tag des vereinbarten Auftragsbeginns erfolgen, ist Falke berechtigt, das Entgelt in Höhe von 100% des Auftragsvolumens zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass kein Schaden entstanden ist oder dass dieser geringer ausfällt.

12. Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen unsere Zahlungsansprüche ist nur mit ausdrücklich und schriftlich anerkannten Gegenforderungen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

13. Haftung und Versicherung

  1. Falke haftet für alle Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen an anderen Rechtsgütern als Leben, Körper oder Gesundheit nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Bei Verletzungen wesentlicher Pflichten der vertraglichen Vereinbarungen (Kardinalpflichten) haftet Falke auch im Falle leichter Fahrlässigkeit.
  2. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden an Gegenständen, die von Falke eingebracht wurden und die durch den Auftraggeber, seine Mitarbeiter oder sonstige Dritte schuldhaft verursacht wurden.
  3. Falke unterhält für alle im Vertrag vereinbarten Leistungen gemäß § 6 der Bewachungsverordnung eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:
    • € 10.225.838,- pauschal für Personen-, Sach- und Umweltschäden mit einer Begrenzung auf
    • € 2.045.168,- pauschal für Vermögens-, Bearbeitungs-, Mietsach-, Allmählichkeits- und Abwasserschäden, das Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Einbruch und Diebstahl) sowie Schlüsselverlust.
  4. Die Deckungssumme von Falke steht für Personen- und Sachschäden eines Versicherungsjahres höchstens zweifach zur Verfügung, während sie für Umweltschäden und Schadenfälle mit begrenzter Deckungssumme je Versicherungsjahr einfach zur Verfügung steht. Sofern aus dem Auftrag die Notwendigkeit zusätzlicher Versicherungen hervorgeht, wird dies gesondert zwischen Falke und dem Auftraggeber vereinbart.

14. Hausrecht

Das Personal Falkes hat während der Dienstzeit das Hausrecht in gleichen Umfang wie der Auftraggeber.

15. Personal/ Abwerbungsverbot

  • Das Weisungsrecht über die Mitarbeiter von Dussmann obliegt ausschließlich Falke.
  • Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter von Falke dazu zu veranlassen, ihr Arbeitsverhältnis aufzulösen oder ein neues Dienst- oder Arbeitsverhältnis als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers einzugehen. Diese Bestimmung bleibt auch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages in Kraft.
  • Bei schuldhaftem Verstoß des Auftraggebers gegen die Bestimmungen in Abschnitt 15.2 ist er verpflichtet, die 12-fache Monatsgebühr als Vertragsstrafe zu zahlen

16. Datenschutz/ Geheimhaltung

  1. Falke ist allein verantwortlich für die Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern. Falke wird sämtliche Informationen, die ihm im Rahmen des Auftrags bekannt werden, gegenüber Dritten vertraulich behandeln. Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Angebote und Rechnungen des Auftraggebers sind ausschließlich für Falke bestimmt und unterliegen strenger Geheimhaltung.
  2. Die elektronische Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist für eine ordnungsgemäße Betriebsorganisation und Leistungserbringung unerlässlich. Der Auftraggeber willigt ausdrücklich in die Verarbeitung seiner Daten ein. Weitere Bestimmungen zur Geheimhaltung von Daten werden im jeweils abzuschließenden Vertrag festgelegt.
  3. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) finden Anwendung. Insbesondere verpflichten sich die Parteien, ihre jeweiligen Mitarbeiter, die von den Leistungen dieses Auftrags betroffen sind, zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 5 BDSG.

17. Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.